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Unsere Statuten

STATUTEN

Verein MIT THUN VERBUNDEN

 

Art. 1 Name, Sitz

Unter dem Namen MIT THUN VERBUNDEN besteht mit Sitz in Thun ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt, die Thuner Traditionen, vor allem den Ausschiesset zu pflegen und zu fördern und das Thuner Kadettenwesen zu unterstützen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 3 Mitgliedschaft

Natürliche Personen können auf schriftliches Beitrittsgesuch hin als Mitglieder des Vereins aufgenommen werden.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Wer dem Verein beitritt, unterzieht sich dessen Statuten und Beschlüssen.

 

Art. 4 Ehrenmitglieder

Der Vorstand kann Personen, die Gründungsmitglieder, im Vorstand tätig waren oder gegenüber dem Verein ausserordentliche Leistungen erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

Art. 5 Austritt / Ausschluss

Der Austritt eines Vereinsmitgliedes hat schriftlich auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Das Vereinsjahr endet jeweils auf den 30. Juni.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei Vorliegen wichtiger Gründe auf Antrag des Vorstands durch die Vereinsversammlung erfolgen.

 

Art. 6 Mitgliederbeiträge und Haftung

Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen, von der Vereinsversammlung beschlossenen, Mitgliederbeitrages verpflichtet.

Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, verliert die Mitgliedschaft.

Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres, d.h. 30. Juni des laufenden Jahres.

 

Art. 7 Anspruch auf das Vereinsvermögen

Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

 

Art. 8 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

 

Art. 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

− die Vereinsversammlung

− der Vorstand

− die Kontrollstelle

 

Art. 10 Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ. Sie hat die ihr von Gesetzes wegen zustehenden Rechte.

Die Vereinsversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal jährlich, normalerweise im September, zusammen.

Die Einladungen sind unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 10 Tage vor der Versammlung an alle Mitglieder zu versenden.

Die Vereinsversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig. Für Abstimmungen über Statutenrevisionen oder die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Den Vorsitz der Vereinsversammlung führt der Präsident/die Präsidentin oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Der Präsident/die Präsidentin bestimmt die erforderlichen Stimmenzähler.

Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.

Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.

Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.

 

Art. 11 Befugnisse

Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

− Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten/der Präsidentin, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle;

− Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und Wahl der Kontrollstelle;

− Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Kontrollstelle;

− Abänderung der Vereinsstatuten;

− Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste;

− Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;

− Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

 

Art. 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, welcher von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst. Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern.

Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefasst.

Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

 

Art. 13 Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:

− Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;

− Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;

− Vertretung des Vereins gegenüber Dritten. Präsident/Präsidentin, Sekretär/Sekretärin und Kassier/Kassierin führen Kollektivunterschrift zu zweien;

− Einberufung der Vereinsversammlung;

− Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

− Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten.

 

Art. 14 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus einem oder zwei Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.

 

Art. 15 Auflösung, Liquidation

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hiefür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 10 Abs. 4.

Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.

Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.

 

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 20. September 2019 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.

 

Thun, 20. September 2019

 

Die Präsidentin                   Der Sekretär

 

Marianne Waldspurger       Alexander Reichmuth

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