Die Statuten
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen "Mit Thun verbunden" MTV besteht mit Sitz in Thun ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt, seinen Mitgliedern Informationen über das kulturelle, sportliche, gesellschaftliche und politische Geschehen in Thun zu vermitteln, die Thuner Traditionen, vor allem den Ausschiesset, zu pflegen und zu fördern und das Thuner Kadettenwesen zu unterstützen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Organisation
Die Organe des Vereins sind
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kontrollstelle
Art. 4 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ. Sie hat die ihr von Gesetzes wegen zustehenden Rechte.
Die Generalversammlung tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal jährlich, normalerweise im September, zusammen.
Die Einladungen sind unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 10 Tage vor der Versammlung an alle Mitglieder zu versenden.
Die Generalversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig. Für Abstimmungen über Statutenrevisionen oder die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Der Präsident bestimmt die erforderlichen Stimmenzähler.
Art. 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der Stimmen gefasst.
Präsident, Sekretär und Kassier zeichnen kollektiv zu zweien rechtsverbindlich für den Verein.
Dem Vorstand stehen sämtliche Befugnisse zu, die nicht von Gesetzes wegen der Generalversammlung oder der Kontrollstelle vorbehalten sind.
Art. 6 Kontrollstelle
Zur Prüfung der Vereinsrechnung wählt die Generalversammlung eine Kontrollstelle, bestehend aus einem oder zwei Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Kontrollstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht.
Art. 7 Mitgliedschaft
Wer dem Verein als Mitglied beitreten möchte, hat ein schriftliches Beitrittsgesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Mitglieder der Vereinigung ehemaliger Thuner Prögeler, der Vereinigung der ehemaligen Schülerinnen der MST und des Thuner Kadetten-Vereins können dem Verein als Passivmitglieder beitreten. Passivmitglieder haben an der Generalversammlung nur beratende Stimme.
Wer dem Verein beitritt, unterzieht sich dessen Statuten und Beschlüssen.
Art. 8 Mitgliederbeiträge und Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliederbeiträge zu bezahlen. Passivmitglieder bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag.
Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt, verliert die Mitgliedschaft.
Die vorliegenden Statuten werden an der Gründungsversammlung im Restaurant Metzgeren in Thun vom 23. September 1988 angenommen.
Anhang (Beschluss der Hauptversammlung vom 27. September 2007):
"Der Vorstand kann Personen, die Gründungsmitglied und im Vorstand des MTV tätig waren, oder aber Personen, die gegenüber dem Verein ausserordentliche Leistungen erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen."